Titel:

Kartieranleitungen in Nordrhein-Westfalen


Logo:

Kartieranleitungen in Nordrhein-Westfalen


Schriftmenü:

 |  
Schriftgrösse: ||

Inhalt:

Steckbrief des Biotop- und Lebensraumtypenkatalog NRW

NGE0 Höhlen und Stollen§30/§42

Dies sind Eigenschaften eines LRT, die insgesamt erfüllt sein müssen, damit ein konkreter Bestand bzw. eine Biotoptypenfläche einem Lebensraumtyp zugeordnet werden kann. Zu den Definitionskriterien gehören (Prioritätenreihenfolge): die relevanten Definitionen, die Standörtlichen Angaben, die ausschließlich zulässigen Biotoptypen, die obligat zutreffenden Eigenschaften (als Zusatzcode), die diagnostisch relevanten Arten, die typischen Syntaxa sowie die Beachtung der Abgrenzungen gegenüber verwandten Lebensraumtypen.

ist eingeschlossen in § 30 BNatSchG: 5. offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche

(Fauna-Flora-Habitat) Richtlinie 2006/105/EG DES RATES vom 20. November 2006: Bundesnaturschutzgesetz § 30 Gesetzlich geschützte Biotope: 5. offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche

Bundesnaturschutzgesetz § 30 Gesetzlich geschützte Biotope: Bundesnaturschutzgesetz § 30 Gesetzlich geschützte Biotope: 5. offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche (1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz). Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen-und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen.

Landesnaturschutzgesetze NRW: Landesnaturschutzgesetze NRW: § 42 4. natürliche Felsbildungen, Höhlen und Stollen

Bundesnaturschutzgesetz § 30 Gesetzlich geschützte Biotope: Höhlen: durch natürliche Vorgänge entstandene, i.d.R. mindestens 5m lange unterirdische Hohlräume, einschließlich ihrer Höhlengewässer, die nicht genutzt werden und die ggf. von spezialisierten Tierarten (Troglobionten) oder endemischen Arten bewohnt werden oder die Teilhabitate für geschützte Arten sind (z.B. Fledermäuse, Amphibien).
Eingeschlossen sind primäre Höhlen sowie unerschlossene Teilbereiche genutzter Höhlen, sofern diese nicht den Kriterien des FFH LRT 8310 „Nicht touristisch erschlossene Höhlen“ entsprechen.
Ebenfalls eingeschlossen sind naturnahe Stollen, die durch Bergbau oder als Kellerzugänge (z.B. Natureiskeller, Kasematten) angelegte unterirdische Gänge entstanden sind.

Verlust des LRT-Status:
Das Fehlen von diagnostisch relevanten Tier- oder Pflanzenarten führt nicht zum Verlust des LRT-Status.
Mehr als geringfügige Spuren einer Nutzung der Höhlen und Stollen führt zum Verlust der Schutzwürdigkeit.
Ein mehr als geringfügiger Ausbau (z.B. durch Mauerungen, Betonierung etc.) führt zum Verlust der Schutzwürdigkeit.

Verlust des LRT-Status:
Höhlen primärer Standorte, die nicht touristisch genutzt sind und vollumfänglich dem LRT 8310 entsprechen, sind ebenda zu fassen.

Stark reduzierter oder fehlender Tageslichteinfall, mehr oder weniger ausgeglichenes, der mittleren Jahrestemperatur angeglichenes Innenklima, konstant hohe Luftfeuchtigkeit, ggfls. stehende oder fließende Höhlengewässer.

GE1 = Höhle
GE2 = Stollen

wf = naturnah
wf1 = bedingt naturnah, gering beeinträchtigt

stt = Standort primär, stu = Standort sekundär, tg = moosreich, ti = flechtenreich

a) Moose, z.B.:
Eucladium verticillatum (Wirteliges Schönastmoos), Schistostega pennata (Feder-Leuchtmoos)
b) Algen: Überzüge im Eingangsbereich der Höhlen
Algen (Algen)

c) Fledermausarten:
Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr, Teichfledermaus
d) troglobionte/troglophile Wirbellose - Krebse:
Antrobathynella stammeri, Niphargus aquilex, Niphargus fontanus, Niphargus kochianus-Gr., Niphargus puteanus, Niphargus schellenbergi, Proasellus cavaticus
e) troglobionte/troglophile Wirbellose - Strudelwürmer:
Krumbachia subterranea, Prostoma putealis, Rectocephala schneideri
f) troglobionte/troglophile Wirbellose - Gliederwürmer:
Guestphalinus wiardi, Troglochaetus beranecki

Standörtlich naheliegende Missverständnisse:
Mehr als geringfügig ausgebaute (z.B. gemauerte, betonierte) Höhlen und Stollen bleiben ausgeschlossen.

Dies sind Hinweise für die Kartierung, damit im Gelände die definitionsrelevanten Eigenschaften einer Biotoptypenfläche optimal erkannt und identifiziert werden kann.

Biogeographische Anmerkungen:

keine

Dies sind Hinweise für die Kartierung, damit im Gelände die definitionsrelevanten Eigenschaften einer Biotoptypenfläche optimal erkannt und identifiziert werden können.

Aktuelle Änderungen der Kartiermethode:
letzte Änderung: 2019-01-15 --> siehe "Aktuelle Änderungen der Kartiermethode"

Aktuelle Änderungen der Kartiermethode:
2019-01-15 Erstfassung des LRT-Steckbriefs

Biotoptypenkartierung

In FFH-Gebieten, Naturschutzgebieten, Geschützten Biotopen, NSG-würdigen Biotopen:
Höhlen und Stollen sollten v.a. in Hinblick auf ihre zoologische Bedeutung, z.B. als Fledermaus-Winterquartiere, kartiert werden. Von den Höhlen können im Rahmen der Biotoptypenkartierung nur die Eingangsbereiche erfasst werden. Sofern möglich, sollten alle Eingänge erfasst bzw. in die Abgrenzung einbezogen werden. Da Multipoint-Geometrie nicht zulässig ist, sollten Höhlen mit zahlreichen Eingängen entweder als großflächiges Objekt oder mit vielen Polygonen um die Höhleneingänge repräsentiert werden. Unerschlossene Teilbereiche genutzter Höhlen werden im Rahmen der Biotoptypenkartierung nicht erfasst.
Artenangaben sollten aufgrund gesicherter Beobachtungen nicht älter als 5 Jahre gemacht werden.


LINK zur Kartieranleitung ÖFS/BM:
http://methoden.naturschutzinformationen.nrw.de/methoden/web/babel/media/oefs-erhebungsb%C3%B6gen.zip